Im Januar des Jahres 1817 ging bei der Königlichen Regierung zu Merseburg ein Beschwerdebrief ein. Darin beschwerte sich der Flachshändler Andreas Pannier, aus Gräfenhainichen, über die Dübener Seilermeister und den Rat der Stadt. Die Seilermeister hatten zur Anzeige gebracht, dass der Flachshändler Pannier unerlaubt in der Stadt Flachs verkauft hat. Die städtische Gerichtsbarkeit schritt daraufhin ein und nahm dem Pannier „Schiff und Geschirr“. (So bezeichnet man das ganze in beweglichen Sachen, Geräten, Instrumenten und Werkzeugen aller Art bestehende landwirtschaftliche Inventar.) Also in diesem Fall Pferd, Wagen und alles was darauf war.
Und jetzt begann das, was unsere Vorfahren am besten konnten – es wurde geklagt.
Nach
den alten Innungsartikeln der Dübener Seilerinnung durfte nur diese
mit Hanf und Flachs sowie allen anderen Dingen, welcher das
Seilerhandwerk brauchte, handeln. Damit hatte die Innung das Monopol
und ließ sich dies auch nicht so schnell streitig machen. Ausnahme
hierbei waren die sogenannten Kram- und Flachsmärkte, aber
Haustürgeschäfte waren nicht gestattet. Wer was brauchte ging zum
Seilermeister und kaufte es dort.
Der
oben genannte Flachshändler Pannier wusste das natürlich auch.
Trotzdem ließ er sich nicht gerne ein Geschäft entgehen, selbst auf
die Gefahr hin ertappt zu werden. Dies geschah dann auch im November
1816 und sein Schiff und Geschirr wurden für zwei Nächte und einen
Tag von der Stadt Düben eingezogen. Dieser tat verwundert, wisse
nicht warum, da er doch schon zuvor, nach Entrichtung der Steuer, ein
paar Steine Flachs (der Stein ist ein altes Gewichtsmaß – in
Sachsen war ein Stein etwa 10 Kilo und in Preußen, bei Wolle, 11
Kilo) an Dübener Einwohner auf deren Verlangen verkauft habe.
Damit hatte er sich aber selbst verraten, auch wenn er dies in seinem
Schreiben noch versucht abzumildern, indem er schreibt, dass der
meiste Flachs für den Kaufmann Janke aus Eilenburg bestimmt sei. Nur
bei seiner Durchreise, mit seinem Wagen und einem Pferd, durch
Schwemsal, habe er den Dübener Tischlermeister Thiele getroffen, der
ihn bat, wenn er in Düben ist, seiner Frau einen Stein Flachs zu
geben, was er auch aus reiner Gefälligkeit tat. Nachmittags, gegen
16 Uhr war er in Düben angekommen und nahm im Gasthof „Zum
schwarzen Adler“ kurz Quartier, nachdem er seinem Pferd noch Heu
gegeben hatte. Da er am Abend noch weiter zum „Roten Haus“ bei
Eilenburg wollte, ließ er die Frau Thiele wissen, sie solle ihren
Flachs im „Adler“ abholen. Da sie aber wegen ihres kleinen Kindes
nicht kommen konnte, ging Pannier zu ihr nach Hause mit zwei Steinen
Flachs, einem blauen und einem weißen, damit sie wählen konnte.
Einen Stein kaufte sie. In dieser Zeit verkaufte sein Sohn noch an
weitere Interessenten Flachs. Das alles erfüllte den Tatbestand des
Hausierens und auch das war verboten. Dieses Treiben bemerkten die
Dübener Seilermeister aber und schritten ein. Gemeinsam mit dem
Ratsdiener Christian Heinrich Scharlach suchten sie den Flachshändler
im „Schwarzen Adler“ auf, fragten ob dies sein Wagen sei. Als
Pannier mit „ja“ antwortete, gab der Ratsdiener Weisung, den
Wagen im Gasthof abzustellen und morgen 10 Uhr im Rathaus zu
erscheinen. Am nächsten Morgen dachte Pannier, er komme gleich dran,
aber er musste warten. Darum sagte er dem Gerichtsdiener Scharlach,
er wolle noch zum Schmied mit seinem Pferd und er solle ihn rufen,
wenn er gebraucht werde. Scharlach antwortete, er wolle dies tun,
wenn er noch bis morgen Mittag warten wolle. Pannier verschwand
trotzdem und bekam noch mehr Ärger, da er nun vor dem Stadtgericht
nicht erschienen war.
Die ausführliche Beschreibung der Taten des Missetäters sollte natürlich Unkenntnis vortäuschen, in späteren Schreiben sagt er noch, er sei alt und des Schreibens unkundig, so dass sein Sohn Johann Carl Pannier die Briefe habe schreiben müssen und so weiter. Nicht vergessen hat er aber am Ende, noch seine Rechnung zu erwähnen, was ihm die Sache gekostet hätte, genau 5 Taler und 10 Groschen. Wie immer wurde viel gebarmt, um die Obrigkeit milde zu stimmen. Diese hörte sich aber auch die Meinung der Dübener Seilerinnung und des Dübener Rates an und ließ sich natürlich auch die alten Statuten der Seilerinnung vorlegen. Diese waren 1711 von August dem Starken bewilligt und hatten auch in jetzt preußischer Zeit ihre Gültigkeit. Auch das kurfürstliche Mandat über den Handel mit Hanf und Flachs vom 15. September 1750 wurde bestätigt. Auch wegen der schweren Zeiten nach den Befreiungskriegen wollte man das Handwerk schützen und fördern und gab natürlich der Dübener Seilerinnung und dem Dübener Rat Recht.
Ein wirklich schönes Aktenstück diese Quelle: Akte Merseburg C48 If, Nr.894 Band 1.